§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen
- 1.
eigenständig und verantwortlich handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren,
- 2.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe zu gestalten und zu steuern.
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:
- 1.
historische und traditionelle handwerkliche Verfahren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung dieser Verfahren bewerten,
- 2.
den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen bewerten,