§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.