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§ 11 Versorgung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (ResG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Reservewehrdienstverhältnis
§ 11 Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.