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§ 11 Versorgung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (ResG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen
§ 6 Diensteid
§ 7 Sachmittel und Entschädigungen
§ 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
§ 10 Benachteiligungsverbot
§ 11 Versorgung
§ 12 Beendigungsgründe
§ 13 Entlassung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Reservewehrdienstverhältnis
§ 11 Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.