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§ 37 Bemessungsgrundlage - Digitale Gesetze
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
II. Steuern
III. Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 37 Bemessungsgrundlage
Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nach § 36.