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Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV)
Eingangsformel
A. Ordnungsrechtlicher Teil
B. Steuerrechtlicher Teil
§ 31 Bemessungsgrundlage - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
B.: Steuerrechtlicher Teil
IV.: Virtuelle Automatensteuer
§ 31 Bemessungsgrundlage
Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.