Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 12 Bemessungsgrundlage - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV)
Eingangsformel
A. Ordnungsrechtlicher Teil
B. Steuerrechtlicher Teil
Inhaltsverzeichnis
B.: Steuerrechtlicher Teil
I.: Rennwettsteuer
§ 12 Bemessungsgrundlage
Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.