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§ 1 Erlaubnisempfänger - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV)
Eingangsformel
A. Ordnungsrechtlicher Teil
B. Steuerrechtlicher Teil
Inhaltsverzeichnis
A.: Ordnungsrechtlicher Teil
I.: Erteilung der Erlaubnis für Rennwetten
§ 1 Erlaubnisempfänger
Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.