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Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
Abschnitt 3 Steuerliche Regelungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 9 Sitz - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
§ 9 Sitz
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.