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§ 8 Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft - Digitale Gesetze
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
Abschnitt 3 Steuerliche Regelungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
§ 8 Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft
Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.