§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:
- 1.
Gestaltung von Produkten und Leistungen:
- 1.1
Tourismusspezifische Systematik,
- 1.2
Destinationen,
- 1.3
Produkte und Leistungen,
- 1.4
Eigenveranstaltungen,
- 1.5
Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus;
- 2.
Touristisches Marketing:
- 2.1
Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
- 2.2
Werbung und Verkaufsförderung,
- 2.3
Vertriebs- und Absatzkanäle,
- 2.4
Öffentlichkeitsarbeit;
- 3.
Service und Qualität:
- 3.1
Serviceleistungen,
- 3.2
Qualitätssicherung im Service;
- 4.
Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf:
- 4.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
- 4.2