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§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt - Digitale Gesetze
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (RegZensErpG)
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 2 Bevölkerungsdaten
Abschnitt 3 Weitere Regelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen
§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.