§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket
(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.
(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen.
(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
| Baden-Württemberg | 176 200 000,00 Euro |
| Bayern | 317 500 000,00 Euro |
| Berlin | 135 700 000,00 Euro |
| Brandenburg | 32 800 000,00 Euro |
| Bremen | 20 300 000,00 Euro |
| Hamburg | 86 300 000,00 Euro |
| Hessen | 110 600 000,00 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 20 400 000,00 Euro |
| Niedersachsen | 120 000 000,00 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 280 800 000,00 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 52 100 000,00 Euro |
| Saarland | 10 300 000,00 Euro |
| Sachsen | 43 000 000,00 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 21 700 000,00 Euro |
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