Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 5 Anhang
Abschnitt 6 Lagebericht
Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
Abschnitt 8 Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10 Schlußvorschriften
§ 21 Ausgleichsbetrag - Digitale Gesetze
§ 21 Ausgleichsbetrag
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.