Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 5 Anhang
Abschnitt 6 Lagebericht
Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 24 Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
1.
die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
2.
die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.