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§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut - Digitale Gesetze
Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV 1986)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.