Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis - Digitale Gesetze
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
§ 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
§ 14 Suchfunktion
§ 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Teil 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
Teil 4 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.