§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis - Digitale Gesetze
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.