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§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses - Digitale Gesetze
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
§ 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
§ 14 Suchfunktion
§ 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Teil 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
Teil 4 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
1.
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
2.
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
3.
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
4.
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.