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§ 6 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (RAV 1992)
Eingangsformel
§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung
§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
§ 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§ 6 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.