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§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (RAV 1992)
Eingangsformel
§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung
§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
§ 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§ 6 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1992 an
1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488 Deutsche Mark und 1.951 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark und 1.200 Deutsche Mark monatlich.