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§ 3 Dauer der Umschulung - Digitale Gesetze
Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (QFUV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Umschulungsabschluss
Abschnitt 2 Umschulung
Abschnitt 3 Umschulungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Umschulung
§ 3 Dauer der Umschulung
Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate.