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§ 39 Eignungsprüfung - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36 Anpassungsmaßnahmen
§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39 Eignungsprüfung
§ 40 Kenntnisprüfung
§ 41 Anpassungslehrgang
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Evaluierung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 39 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.
(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.