(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)