§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Die studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie erworben haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen. Hierzu sind sie unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie
- 1.
aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen zu psychischen Funktionen, Störungen und diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiagnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Patientinnen und Patienten verschiedener Alters- und Patientengruppen aus mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchführen, die mindestens die folgenden Leistungen umfassen:
- a)
vier Erstgespräche,
- b)
vier Anamnesen, die von den studierenden Personen schriftlich zu protokollieren sind und per Video aufgezeichnet werden können,
- c)
vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnostische Untersuchungen,
- d)
vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prognoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitätsabklärung und
- e)
vier Patientenaufklärungen über diagnostische und klassifikatorische Befunde,
- 2.
an mindestens einer psychotherapeutischen ambulanten Patientenbehandlung im Umfang von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungsstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von klinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird und zu der begleitend diagnostische und therapeutische Handlungen eingeübt werden,