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§ 37 Pensionskassen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (PrüfV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Angaben zum Versicherungsunternehmen
Abschnitt 3 Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4 Kapitalanlagen
Abschnitt 5 Kostenverteilung
Abschnitt 6 Rückversicherungsgeschäft
Abschnitt 7 Bestimmte Unternehmen
§ 37 Pensionskassen
§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Abschnitt 8 Weitere regulatorische Vorgaben
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Abschnitt 9 Schlussbemerkung
Abschnitt 10 Besonderer Teil des Prüfungsberichts
Kapitel 4 Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
Kapitel 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 7: Bestimmte Unternehmen
§ 37 Pensionskassen
Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.