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§ 8 Verordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
§ 1
1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
2. Abschnitt Baugewerbe
3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.