Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen
§ 37 Schwerbehindertenvertretung
Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.