Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen
§ 35 Gesetzesvorrang - Digitale Gesetze
§ 35 Gesetzesvorrang
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.