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§ 21 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (PolBeauftrG)
§ 1 Aufgaben
§ 2 Tätigkeit
§ 3 Eingaben
§ 4 Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse
§ 5 Bearbeitung von Eingaben
§ 6 Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren
§ 7 Amtshilfe
§ 8 Aussagegenehmigung
§ 9 Wahl der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
§ 10 Rechtstellung und Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
§ 11 Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid
§ 12 Sitz, Haushalt
§ 13 Leitende Beamtin oder Leitender Beamter, Beschäftigte, Vertretung
§ 14 Anspruch der oder des Polizeibeauftragten des Bundes auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen
§ 15 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
§ 16 Verschwiegenheitspflicht der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
§ 17 Verwendung von Geschenken an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes
§ 18 Berufsbeschränkung
§ 19 Berichtspflicht
§ 20 Evaluierung
§ 21 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.