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§ 12a Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG)
§ 1 Kontrollrahmen
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Zusammentritt
§ 4 Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung
§ 5 Befugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe
§ 5a Ständiger Bevollmächtigter
§ 5b Ernennung und Rechtsstellung
§ 6 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
§ 7 Beauftragung eines Sachverständigen
§ 8 Eingaben
§ 9 Mitberatung
§ 10 Geheime Beratungen, Bewertungen, Sondervoten
§ 11 Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter
§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums
§ 12a Übergangsregelung
§ 13 Berichterstattung
§ 14 Gerichtliche Zuständigkeit
§ 15 Zusammenwirken
Inhaltsverzeichnis
§ 12a Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.