Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf
Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich
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an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und