Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: