Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Unterabschnitt 1 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Unterabschnitt 2 Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen
Unterabschnitt 3 Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Unterabschnitt 4 Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Steuerbefreiung
Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.