Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Steuerbefreiung
Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.