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Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (PflSchGerätV)
Abschnitt 1 Freiwillige Prüfung von Neugeräten
Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 3 Grundsatz der Prüfung
§ 4 Zeitpunkt der Kontrolle
§ 5 Prüfplakette
§ 6 Verwendungsverbot
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4) Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
Anlage 6 (zu § 5) Muster der Plakette
Anlage 5 [object Object] - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3)
Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.
Bodenentseuchungsgeräte.