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Anlage 3 [object Object] - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (PflSchGerätV)
Abschnitt 1 Freiwillige Prüfung von Neugeräten
Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 3 Grundsatz der Prüfung
§ 4 Zeitpunkt der Kontrolle
§ 5 Prüfplakette
§ 6 Verwendungsverbot
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4) Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
Anlage 6 (zu § 5) Muster der Plakette
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)
Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966)
Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
1.
Sprühflaschen,
2.
Druckspeicherspritzen,
3.
Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
4.
handbetätigte Rückenspritzgeräte,
5.
motorbetriebene Rückenspritzgeräte,
6.
motorbetriebene Rückensprühgeräte,
7.
tragbare Granulatstreugeräte oder
8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.