(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt,
- 1.
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1107/2009,
- 2.
im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeidbarer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, und
- 3.
im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels.
Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes.
(2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mitgliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates.
(3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende Bewertungen an:
- 1.
eine Bewertung des Julius Kühn-Institutes hinsichtlich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen Interesses,