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§ 49d Erlaubnisurkunde - Digitale Gesetze
[object Object] (PflAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
Teil 4 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
§ 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 49b Erforderliche Unterlagen
§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 49d Erlaubnisurkunde
Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Sonstige Vorschriften
Abschnitt 2a: Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
§ 49d Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.