Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
Teil 4 Sonstige Vorschriften
§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.