Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag - Digitale Gesetze
§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.