Abschnitt 2 Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschrift
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.