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§ 25 Auskunftspflicht - Digitale Gesetze
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen
Teil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Durchführung statistischer Erhebungen
§ 25 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.