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§ 23 Hilfsmerkmale - Digitale Gesetze
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen
Teil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Durchführung statistischer Erhebungen
§ 23 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
2.
für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
3.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.