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§ 2 Fachrichtungen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (PferdewMeistPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Fachrichtungen
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Gliederung der Meisterprüfung
Abschnitt 2 Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Fachrichtungen
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:
1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.