§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
- 1.
Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen:
- a)
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pferdehaltung, der Pferdezucht, des Einsatzes von Pferden, der Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstiger Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,
- b)
Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,
- c)
Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,
- d)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderungen des Marktes und der Belange des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung, des Tierschutzes, der Tierhygiene und des Tierwohls,
- e)
Vermarkten von Pferden, betrieblichen Dienstleistungen und Produkten,
- f)
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;
- 2.