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§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen - Digitale Gesetze
Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (PFAV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Pensionsfonds
Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars
Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
§ 4 Interner jährlicher Bericht
§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare
§ 8 Formgebundene Erläuterungen
§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
§ 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
§ 12 Anwendung der Formulare
Kapitel 3 Überschussbeteiligung
Kapitel 4 Anlagen
Kapitel 5 Deckungsrückstellung
Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung
Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Teil 2 Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Teil 3 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Pensionsfonds
Kapitel 2: Berichte für die Aufsichtsbehörde
§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar
1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.