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§ 8 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (PersStärkeG)
Abschnitt I Dienstrecht
Abschnitt II Versorgung
Abschnitt III Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt II: Versorgung
§ 8
In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.