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§ 5 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (PersStärkeG)
Abschnitt I Dienstrecht
Abschnitt II Versorgung
Abschnitt III Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt II: Versorgung
§ 5
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.