§ 5 Speicherung und Löschung
(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend. Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der Personalausweisbehörde gefertigt wurden, sind unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde von dem Lichtbildaufnahmegerät zu löschen.
(2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
- 1.
Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem Personalausweis sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen;
- 2.
Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen;
- 3.
Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises gelöscht;
- 4.
ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises entfernt oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat;
- 5.
die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht.
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens aber so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen sowie von eingerichteten elektronischen Identitätsnachweisen mit einem mobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises zu löschen. Der Sperrlistenbetreiber informiert hierzu den Ausweishersteller über Löschvorgänge nach Absatz 3 Nummer 1 und 2. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.