§ 4 Dokumentationspflichten
(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:
- 1.
Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;
- 2.
das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;
- 3.
das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;
- 4.
die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;
- 5.
den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;
- 6.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert
- 1.
im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
- a)
den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
- b)
die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,
- c)
die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und
- d)