§ 23 Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
- 2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
Familienname und Geburtsname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Tag der Geburt,
- 5.
Ort der Geburt,
- 6.
Größe,
- 7.
Farbe der Augen,
- 8.
Anschrift,
- 9.
Staatsangehörigkeit,
- 9a.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 11.
Seriennummer,
- 12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 14.
ausstellende Behörde,