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§ 12 Zeichnungen - Digitale Gesetze
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (PatV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung
§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
§ 5 Anmeldungsunterlagen
§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung
§ 7 Benennung des Erfinders
§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung
§ 9 Patentansprüche
§ 10 Beschreibung
§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle
§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle
§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle
§ 12 Zeichnungen
§ 13 Zusammenfassung
§ 14 Fremdsprachige Dokumente
Abschnitt 3 Sonstige Formerfordernisse
Abschnitt 4 Ergänzende Schutzzertifikate
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 12 Zeichnungen
Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.