Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 16 Erstattung von Auslagen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
Kapitel 3 Amtliche Pässe
Kapitel 4 Gebühren
§ 15 Gebühren
§ 16 Erstattung von Auslagen
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Kapitel 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 4: Gebühren
§ 16 Erstattung von Auslagen
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.